§ 295 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 295.

(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074502

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