Rechtsstellung der Mitglieder
§ 295.
(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074502
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