§ 294a*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) Abweichend von den §§ 291 Abs. 3 und 294 Abs. 2 können die Einigungskommission (§ 291) und die Obereinigungskommission (§ 294) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2) Art. XXVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(3) Art. XXIX der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(4) Der § 294a in der Fassung des Art. XXVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, und des Art. XXIX der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020
29.12.2020
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