§ 294 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Obereinigungskommission
§ 294*)

(1) Beim Amt der Landesregierung wird für den Bereich des Landes Vorarlberg eine Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 44/2013

14.12.2015

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