§ 293a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 293a

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.