§ 292h EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Kosten des Drittschuldners für die Berechnung

§ 292h

(1) § 292h.Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

  1. 1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 100 S,
  2. 2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 50 S,

    zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.

(2) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

(3) In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.