§ 292 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Unterabschnitt C

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 292

Errichtung

(1) Ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts ist zu errichten, wenn

  1. a) die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
  2. b) innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 287 Abs. 1 gefasst hat.

(2) Sofern in den Vereinbarungen nach den §§ 290 und 291 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)