Unterabschnitt C
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 292
Errichtung
(1) Ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts ist zu errichten, wenn
- a) die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- b) innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 287 Abs. 1 gefasst hat.
(2) Sofern in den Vereinbarungen nach den §§ 290 und 291 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
