§ 291h ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 291h.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2 angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.