§ 291 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

4. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Einrichtung und innere Organisation

1. Unterabschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder Einrichtung des Bundesvergabeamtes

§ 291.

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 B-VG). Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074498

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