§ 28a AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 28a

§ 28a. Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können zur Beschaffung der für Arbeiten in den Wintermonaten erforderlichen Ausrüstung sowie zur Abgeltung der Mehrkosten bis zur vollen Höhe, die durch die Ausführung dieser Arbeiten in den Wintermonaten entstehen, gewährt werden. Die Bestimmungen des § 28 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der Beteiligung anderer Stellen entfällt und die Beihilfe als Zuschuß außer für Maßnahmen, die Personen im Sinne des § 16 erfassen, auch dann gewährt werden kann, wenn dadurch die zusätzliche Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung von Arbeitskräften bei Arbeiten in den Wintermonaten ermöglicht wird.