Anlage der Entschädigung
§ 28
(1) Der Entschädigungsbetrag ist beim Amte der Landesregierung zu erlegen. Dem Eigentümer steht grundsätzlich nur der Zinsenbezug zu. Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß Entschädigungsbeträge mit Berücksichtigung der Anträge des Eigentümers des berechtigten Gutes mündelsicher in Schuldverschreibungen oder auf Einlagebüchern von Sparkassen oder Kreditgenossenschaften verlangt werden.
(2) Die abreifenden Zinsen sind dem jeweiligen Eigentümer des früher berechtigten Gutes auszufolgen. Der Entschädigungsbetrag darf nur auf Anordnung der Agrarbehörde an den Eigentümer des ehemals berechtigten Gutes ausgefolgt werden. Die Ausfolgung darf nur dann angeordnet werden, wenn die Verwendung des auszufolgenden Betrages zu werterhaltenden oder wertvermehrenden Aufwendungen auf dem Gute, zur Abstoßung von Hypothekarlasten mit Berücksichtigung der Rangordnung oder, wenn solche Lasten nicht vorhanden sind, zur Auszahlung von Erbabfindungen sichergestellt ist. Das Zinsenbezugsrecht sowie der allfällige Anspruch auf Ausfolgung des Kapitals stehen dem jeweiligen Eigentümer des ehemals berechtigten Gutes zu. Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß das Vorhandensein dieses Zugehörs im Gutsbestandsblatte des ehemals berechtigten Gutes ersichtlich gemacht und daß diese Eintragung nach dem Wegfall dieses Zugehörs gelöscht wird.
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