§ 28 WFG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Kündigung des Mietvertrages

§ 28

§ 28. Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich der geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter entgegen § 21 Abs. 3 seine Rechte an der von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisher regelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgegeben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.