§ 28 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 28.

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten

  1. 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Weisung),
  2. 2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat (belangte Behörde),
  3. 3. den Sachverhalt,
  4. 4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
  5. 5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  6. 6. ein bestimmtes Begehren,
  7. 7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde, zu bezeichnen. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 abgelaufen ist.

(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.

(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.