§ 28 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis

§ 28.

(1) Beim Anbieten eines betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnisses ist sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69 jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden. Verlangt der Teilnehmer dauerhaft oder einmalig keine Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses, darf dafür kein Entgelt verlangt werden.

(2) Beim Anbieten eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes ist sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach Abs. 1 enthaltenen Daten erteilt.

(3) Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung gestellten Daten sind dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu verarbeiten und zu präsentieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132581