§ 28
Akkreditierungsbescheid
(1) Die Akkreditierung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Art der Akkreditierung erfüllt (§§ 37, 38 und 39). Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen dürfen nicht als Prüf- und Überwachungsstellen akkreditiert werden.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:
- a) den Namen und die Adresse der akkreditierten Stelle;
- b) die Art der Akkreditierung;
- c) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht;
- d) die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls auch seines Stellvertreters, und der Zeichnungsberechtigten;
- e) den Geltungsbeginn der Akkreditierung;
- f) allfällige Auflagen oder Bedingungen, soweit sie zur Einhaltung der Zielsetzungen dieses Gesetzes notwendig und geeignet sind.
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters, seines Stellvertreters oder eines Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend abzuändern, sofern nicht nach § 32 Abs. 3 vorzugehen ist.
(4) Für die Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die §§ 26 und 27 sowie die Abs. 1 und 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, auf das sich die Akkreditierung bezieht, sind der Akkreditierungsstelle zu melden. Diese hat den Akkreditierungsbescheid aus Anlass der nächsten Überprüfung nach § 31 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen entsprechend abzuändern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
