§ 28 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 28.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das ständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 60 aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächer, zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden, davon mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens je 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Anorganische Chemie

(einschließlich Fragen der Technologie) ...... 4 - 8

b) Organische Chemie

(einschließlich Fragen der Technologie) ....... 10 - 14

c) Physikalische Chemie ......................... 12 - 24

d) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

1. Theoretische Chemie ....................... 2 - 4

2. Biochemie unter Einschluß biologischer

und ökologischer Probleme ................. 4 - 8

3. Analytische Chemie ........................ 3 - 4

e) Schulpraktische und fachdidaktische

Lehrveranstaltungen .......................... 6 - 12

f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuzählen ist ............................... 4 - 6

g) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 2 - 4

h) Vorprüfungsfach (§ 29 Abs. 2) ................ 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 25 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Hilfsfach, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119686

alte Dokumentnummer

N7197431218L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)