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§ 28 StJG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 28

Testkäufe

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:

  1. 1. Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
  2. 2. Glücksspiele und
  3. 3. Benützung von Glücksspielautomaten.

(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb

  1. 1. Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
  2. 2. Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
  1. a) Benützung von Spielapparaten oder
  2. b) Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024

08.10.2024

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