§ 28 SLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 28*)
Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einschlägige Festlegungen des Bund-Länder-Koordinationsrates nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu beachten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021

09.12.2020

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