§ 28 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Grundstufe

§ 28

(1) Der Aufstellung des Bebauungsplanes der Grundstufe hat die Erfassung und Darstellung folgender Umstände im Planungsgebiet voranzugehen:

  1. 1. die natürlichen oder rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit;
  2. 2. die Verkehrserschließung;
  3. 3. die Einrichtungen und die Möglichkeiten der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung;
  4. 4. das Ausmaß, die Struktur und die besondere Erhaltungswürdigkeit der vorhandenen Bausubstanz;
  5. 5. für unbebaute Flächen die allenfalls bestehenden rechtskräftigen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen.

(2) Unter möglichster Berücksichtigung der im Abs 1 erfaßten Umstände sind im Bebauungsplan der Grundstufe jedenfalls folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

  1. 1. die Straßenfluchtlinien;
  2. 2. der Verlauf der Gemeindestraßen;
  3. 3. die Baufluchtlinien oder die Baulinien;
  4. 4. die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen; diese Festlegung kann für bebaute Grundflächen unterbleiben;
  5. 5. die Bauhöhen;
  6. 6. das Erfordernis einer Aufbaustufe.

    Im Fall des so festgelegten Erfordernisses einer Aufbaustufe können die Baufluchtlinien, die Baulinien und die Bauhöhen auch erst in der Aufbaustufe festgelegt werden.

(3) Im Bebauungsplan der Grundstufe können auch Festlegungen nach § 29 Abs 2 getroffen werden.

(4) Im Bebauungsplan ist weiters ein allfälliger Auswirkungsbereich (§ 11b Abs 3) kenntlich zu machen.

(5) In einem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan der Grundstufe sind die allenfalls notwendigen Erschließungsmaßnahmen (Straßen-, Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) und deren abschätzbare Kosten darzulegen.

(6) Der Bebauungsplan der Grundstufe kann für selbständig bebaubare, aber unbebaute Flächen unwirksam erklärt werden, wenn binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder wenn deren Wirksamkeit erlischt. Diese Frist verlängert sich insoweit, als die Frist für eine Unwirksamerklärung gemäß § 29 Abs 3 darüber hinausreicht. Die Unwirksamerklärung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen sowie der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft zur Evidenthaltung unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Bebauungsplan der Grundstufe kann auf Anregung des Grundeigentümers oder eines Bauwerbers bei gegebener Bauabsicht, die durch die Vorlage eines entsprechenden Projektes nachzuweisen ist, unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 1 erster Satz durch einen erweiterten Bebauungsplan der Grundstufen ergänzt werden. Dabei können, die Bebauungsgrundlagen nach § 28 Abs 2 Z 4 ausgenommen, auch von den ursprünglichen abweichende Bebauungsgrundlagen getroffen werden, soweit dem die Bebauungsgrundlagen des Bebauungsplans der Grundstufe für die vom erweiterten Grundstufen-Bebauungsplan nicht erfassten Planungsgebiete nicht entgegen stehen. Für das Verfahren gilt § 40 Abs 2 sinngemäß. Der erweiterte Grundstufen-Bebauungsplan tritt außer Wirksamkeit, wenn innerhalb von drei Jahren ab dessen Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder deren Wirksamkeit erlischt. Die Unwirksamkeit des erweiterten Grundstufen-Bebauungsplans ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, festzustellen und nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen. Damit wird der ursprüngliche Bebauungsplan der Grundstufe wieder wirksam.

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