§ 28 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 28

Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs

(1) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten optischer Strahlung ausgesetzt sein könnten, die die im § 23 festgelegten Expositionsgrenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Oö. Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen.

(2) Soweit dies technisch möglich und auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gerechtfertigt ist, hat der Dienstgeber den Bereich dieser Arbeitsplätze abzugrenzen und den Zugang einzuschränken.

(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)

30.11.2010

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