§ 28 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

ABSCHNITT IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTINNEN
UND BEAMTE DES RUHESTANDS UND HINTERBLIEBENE

§ 28

Kinderbeihilfe

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderbeihilfe nach den für die Beamtinnen und Beamten des Dienststands geltenden Vorschriften.

(2) Der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten, deren oder dessen Haushalt ein Kind der Beamtin oder des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen und Beamten des Dienststands geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderbeihilfe zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderbeihilfe, die der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderbeihilfe.

(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderbeihilfe oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)