§ 28 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1963

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 28. Naturalbezüge.

(1) Für die den Beamten auf Grund ihrer Dienstverwendung zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen - das sind Wohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen - für Verköstigung, Beleuchtung, Beheizung und für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten; sie wird von seinen Monatsbezügen im Abzugswege eingehoben. Die Höhe der Vergütung, bei deren Festsetzung die örtlichen Verhältnisse sowie die der Bundesbahnverwaltung erwachsenen Gestehungskosten zu berücksichtigen sind, wird besonders geregelt.

(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis nicht gegründet.

(3) Inwieweit Kanzleierfordernisse und für den Dienst erforderliche sachliche Behelfe aus Mitteln der Bundesbahnverwaltung beigestellt werden, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

(4) Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Ob und inwieweit eine Vergütung der Gestehungskosten Platz zu greifen hat, wird durch besondere Vorschrift bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094920

alte Dokumentnummer

N6196320881S

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