12. Unterabschnitt - Schutz von Pflanzen- und Tierarten
Besonderer Schutz von wildwachsenden Pflanzen
§ 28
(1) Wildwachsende Pflanzen in der freien Natur, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, inbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden.
(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.
(3) Der teilweise Schutz der Pflanzen umfaßt für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen, für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.
(4) Von den in den Abs. 2 und 3 genannten Verboten sind ausgenommen:
- a) Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht wurden oder für die eine Ausnahme gemäß Abs. 5 vorliegt;
- b) die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs sowie die Entnahme für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
- c) die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verbunden ist.
Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den Verboten gemäß Abs. 2 und 3 zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.
(5) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 2 und 3 bewilligen, wenn dadurch der örtliche Bestand von Pflanzen nicht gefährdet wird und
- a) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen zu Zwecken der Wissenschaft, des Unterrichtes der Brauchtumspflege, der Heilmittel- und Getränkeerzeugung oder des Wiedereinsetzens erfolgt oder
- b) die über Abs. 4 lit. c hinausgehende Vernichtung oder Beschädigung von Pflanzen mit der Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verbunden ist.
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