§ 28
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
- a) verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2),
- b) den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen,
- c) nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5).
09.12.2015
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