§ 28 LGO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 28 Abs. 1, 2 und 4 - Verfassungsbestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 28

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. (Artikel 17 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.

02.12.2014

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