§ 28 LFG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.2001

§ 28

Entschädigung für Verdienstentgang

Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges der Bürgermeister, im Berufungsfall der Gemeindevorstand.

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