§ 28
Weisungsgebundenheit
Nach Art. 20 des Bundes‑Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Landesbeamte an die dienstlichen Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
24.10.2017
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