§ 28 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

II. HAUPTSTÜCK

Verbandsklage Unterlassungsanspruch

§ 28

§ 28. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden.