§ 28 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 28

Aufgaben des Österreichischen Institutes für Bautechnik

Das Österreichische Institut für Bautechnik wird entsprechend der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen über die in §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2, 26b, 26d Abs. 2 und 4, 26e Abs. 2, 26f Abs. 3 bis 10, 26g Abs. 3 und 4, 26i und 26k angeführten Aufgaben mit der Besorgung folgender weiterer Aufgaben betraut:

  1. a) Koordinierung der Arbeit von Ausschüssen für die Erstattung technischer Gutachten für die Harmonisierung von Bauvorschriften;
  2. b) Koordinierung der Interessen Kärntens mit den anderen Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
  1. 1. Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
  2. 2. Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
  3. 3. Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Zulassungsstellen;
  1. c) Führung eines jeweils auf dem letzten Stand befindlichen Verzeichnisses aller in Österreich gültigen oder abgelehnten Zertifizierungen und europäischer technischer Zulassungen sowie der in Österreich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen sowie der österreichischen Zertifizierungsstellen;
  2. d) Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, wie die Auswertung von Bauforschungsberichten.

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