§ 28 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2004

§ 28
Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

(1) Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

  1. a) die rechtskräftige Genehmigung oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder
  2. b) ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Behörde, woraus sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn

  1. a) dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Rechtserwerb an einem Baugrundstück erfolgt (Baugrundstückbestätigung), und eine Bestätigung über die österreichische Staatsangehörigkeit des Erwerbers beigeschlossen sind;
  2. b) dem Grundbuchsgesuch eine Baugrundstückbestätigung der Gemeinde beigeschlossen ist und das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass der Rechtserwerb nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer fällt;
  3. c) das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs. 1 vorliegt;
  4. d) sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme des Überbotes stützt oder
  5. e) der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, in denen festgehalten ist, dass der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

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