Einberufung der Sitzungen
§ 28
(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein, ausgenommen die erste Sitzung des Landtages nach dessen Wahl.
(2) Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens sechs Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe eines Verhandlungsgegenstandes (§ 26 Abs 1) verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch schriftliche Einladung der im § 27 Abs 1 genannten Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin oder durch Verkündung von Tag und Stunde der nächsten Sitzung am Schluss einer Sitzung des Landtages. Im zweiten Fall entscheidet über Tag und Stunde der nächsten Sitzung der Landtag ohne Debatte, wenn gegen die Einberufung von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben wird.
(4) Die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden von der Einberufung einer Sitzung des Landtages unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, soweit diese bereits feststehen, in Kenntnis gesetzt.
(5) Tag und Stunde einer einberufenen Sitzung des Landtages können vom Präsidenten nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vorverlegt oder hinausgeschoben werden.
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