Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 28.
(1) Die Ausschußmitglieder und die Ersatzmänner werden auf Grund eines von den Fischereiberechtigten erstatteten Vorschlages von der Landesregierung ernannt. Die näheren Vorschriften erläßt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Solange Revierausschüsse nicht gebildet sind, hat die Landesregierung Fischereirevierverwalter zu bestellen, denen alle dem Fischereirevierausschusse zukommenden Rechte und Pflichten obliegen. Das Gleiche gilt, wenn ein Revierausschuß seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführt.
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