§ 28 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 28.

(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe oder zur Erfüllung der durch Art. 148a ff B-VG übertragenen Aufgaben erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40198457