§ 28 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

4. Abschnitt

Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen Einrichtung und Mitgliedschaft

§ 28

(1) § 28.Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.

(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

  1. 1. die gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
  2. 2. die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z 6.

(3) Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.