§ 28 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 28

(1) Der nutzbare Gasraum eines jeden Entwicklers muß bei sachgemäßer Bedienung die jeweilige Gasausbeute und die Nachvergasung verläßlich aufnehmen. Aus unsachgemäßer Bedienung entstehendes Übergas muß ausströmen können, ohne eine unzulässige Drucküberschreitung zu bewirken.

(2) Entwickler mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das während des Betriebes angehoben werden kann. An dieses Sicherheitsventil muß bei Entwicklern mit mehr als 5 kg Karbidfüllung ein Abströmrohr angeschlossen sein, das ins Freie, womöglich über Dach oder bei im Freien aufgestellten Entwicklern bis mindestens 2 m Höhe über Boden geführt sein muß. Die Öffnung hat gegen eindringenden Regen und Schnee geschützt zu sein.

(3) Bei Entwicklern mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 0.3 atü ist, wenn die Karbidfüllung mehr als 5 kg beträgt, der Anschluß eines Sicherheitsventiles, Sicherheitsrohres oder Sicherheitstopfes mit Wasserverschluß samt Abströmrohr nach den Vorschriften des Abs. 2 zur Ableitung allenfalls entstehenden Übergases erforderlich.