§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Orthoptischer Dienst

§ 28

(1) § 28.Die Ausbildung an Schulen für den orthoptischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen, namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf diesen Gebieten, insbesondere in der Gerätekunde für die Schielbehandlung sowie in der Anwendung des Augenspiegels und des Perimeters, zu unterweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Berufes als diplomierte Orthoptisten (Orthoptistinnen) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung im orthoptischen Dienst hat die in der Anlage 7, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.