§ 28 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Inkrafttreten

§ 28

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat – UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

(2) Der Bundeskanzler hat die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Asylgerichtshofes erforderlich sind (wie insbesondere die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.

(3) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. Juni 2008 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat auf Vorschlag des Präsidenten bis spätestens 15. Juni 2008 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 zu beschließen.

(4) Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des Asylgerichtshofes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.