§ 28 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

§ 28.

Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 10 und 11 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.