§ 28 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Anbot der Auslieferung

§ 28

(1) § 28.Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat der Staatsanwalt zu prüfen, ob Anlaß zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat er nach Vernehmung der betroffenen Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Berichterstattung an den Bundesminister für Justiz zu beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Der Bundesminister für Justiz kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muß, daß ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder auf Grund der Unterlagen zu ersehen ist, daß eine Auslieferung aus einem der Gründe der §§ 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden müßte. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht mitzuteilen.

(2) Auf Grund der Mitteilung, daß von einer Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder daß ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Gericht die in Auslieferungshaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nicht der Staatsanwalt sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung durch ein inländisches Gericht nach § 38 des Strafgesetzbuches anzurechnen.