§ 289 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1989

§ 289

(1) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern § 276 Abs. 2 nicht entgegensteht.

(2) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.