§ 288 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

8. Berufungsentscheidung.

§ 288

(1) Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten:

  1. a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
  2. b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  3. c) den Spruch,
  4. d) die Begründung.

(2) Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.