§ 286
Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
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