§ 286 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 286

Der Senat hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluß an die Verhandlung durchzuführen.