§ 284c ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 284c

(1) Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2) Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 169 sinngemäß.

1. ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146878