§ 283
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 277 Abs. 5).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
- a) die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- b) das Mitglied zurücktritt,
- c) das entsendende Organ das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet,
- d) der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet oder
- e) das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
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