§ 27c BAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2003

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 27c

(1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des § 13 Abs. 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. § 9 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.