§ 27 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Ermittlung der Entschädigung

§ 27

(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.

(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise (Tarifpreise) abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes - Stockpreis - kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgerichte gemäß § 19 der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175, jeweils festgesetzte Zinsfuß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)