§ 27
Enteignung
(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen kann enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
- a) für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist,
- b) zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen,
- c) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
- d) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und
- e) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
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