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§ 27 TBG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2026

8. Abschnitt

Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 27

Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese

  1. a) den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
  2. b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
  3. c) nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
  4. d) nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

10.07.2026

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