§ 27 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 27

Beiziehung von Sachverständigen

(1) Die Akkreditierungsstelle darf im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nur Sachverständige heranziehen, die auf dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln. Nichtamtliche Sachverständige dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 herangezogen werden.

(2) Die Akkreditierungsstelle kann die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten anordnen, wenn dies zur Beurteilung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen zweckmäßig ist und das Verfahren dadurch nicht unverhältnismäßig verzögert oder verteuert wird. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse eines Ringversuches vorgenommen werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderliche Sachkundigkeit und Eignung von Sachverständigen erlassen sowie weitere Erfordernisse festlegen, soweit dies im Hinblick auf die Zielsetzung dieses Gesetzes notwendig ist.

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