§ 27 SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 27.

Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung dem Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053306

alte Dokumentnummer

N3199423483L

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