Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§ 27.
Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung dem Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053306
alte Dokumentnummer
N3199423483L
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